Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Besondere Voraussetzungen für die Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter folgende Voraussetzungen erforderlich:Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz 3, sind für die Eintragung der Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter folgende Voraussetzungen erforderlich:
Eine gültige Befähigung zum Flugberatungsdienst (§ 90),Eine gültige Befähigung zum Flugberatungsdienst (Paragraph 90,),
Besitz des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c des Funker-Zeugnisgesetzes 1998) undBesitz des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998) und
die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach den Abs. 2 und 3.die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach den Absatz 2 und 3,
(2)Absatz 2,Beim theoretischen Prüfungsteil sind genaue Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten nachzuweisen:
Flugsicherungsbestimmungen,
Flugnavigation und Funknavigationshilfen,
(3)Absatz 3,Beim praktischen Prüfungsteil hat der Prüfling die Leitung des Flugplatzverkehrs und den Fluginformationsdienst in englischer und deutscher Phraseologie simuliert auszuüben; dabei ist ein Luftfahrzeug nur mit optischen Signalen zu leiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40013200