Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Besondere Voraussetzungen für die Befähigung Anflug-Verkehrsleiter und Anflug-Verkehrsleiter Radar
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der Befähigung Anflug-Verkehrsleiter folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz 3, sind für die Eintragung der Befähigung Anflug-Verkehrsleiter folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:
die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Platzflug-Verkehrsleiter (§ 92) unddie erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Platzflug-Verkehrsleiter (Paragraph 92,) und
die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Abs. 2.die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Absatz 2,
(2)Absatz 2,Bei der Prüfung sind nachzuweisen:
Eingehende Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten:
Flugsicherungsbestimmungen,
Flugnavigation und Funknavigationshilfen,
Betriebsverfahren des Flug-Verkehrsleitdienstes.
Der Prüfling hat unter Annahme von Flügen nach Instrumentenflugregeln den Anflug-Verkehrsleitdienst simuliert durchzuführen.
(3)Absatz 3,Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der Befähigung Anflug-Verkehrsleiter Radar folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz 3, sind für die Eintragung der Befähigung Anflug-Verkehrsleiter Radar folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Anflug-Verkehrsleiter nach den Abs. 1 und 2 und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach lit. b.Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Anflug-Verkehrsleiter nach den Absatz eins und 2 und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Litera b,
Die Prüfung beinhaltet:
die in Abs. 2 Z 1 aufgezählten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung des Radarkontrollverfahrens sowie die Gegenstände Radartechnik und Radaranlagen, soweit diese für den Anflug-Verkehrsleitdienst vorgesehen sind;die in Absatz 2, Ziffer eins, aufgezählten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung des Radarkontrollverfahrens sowie die Gegenstände Radartechnik und Radaranlagen, soweit diese für den Anflug-Verkehrsleitdienst vorgesehen sind;
einen praktischen Prüfungsteil, bei dem der Anflug-Verkehrsleitdienst unter Anwendung der Radarverfahren, gegebenenfalls unter Verwendung von synthetischen Anlagen und Einrichtungen durchzuführen ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147587
Alte Dokumentnummer
N9196842519L