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§ 94 MLPV 1968

Fassungen
01.09.1977 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9401.09.197731.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Besondere Voraussetzungen für die Befähigungen Bereichsflug-Verkehrsleiter und Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz 3, sind für die Eintragung Befähigung Bereichsflug-Verkehrsleiter folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:
    1. Litera a
      die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Platzflug-Verkehrsleiter (Paragraph 92,) und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung aus den Gegenständen des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Fertigkeiten nach Absatz 2,
  2. Absatz 2,Der Prüfling hat unter Annahme von Flügen nach Instrumentenflugregeln den Bereichsflug-Verkehrsleitdienst simuliert durchzuführen.
  3. Absatz 3,Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz 3, sind für die Eintragung der Befähigung Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:
    1. Litera a
      die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bereichsflug-Verkehrsleiter nach den Absatz eins und 2 und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Litera b,
    2. Litera b
      Die Prüfung beinhaltet:
      1. Ziffer eins
        die im Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, aufgezählten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung des Radarkontrollverfahrens sowie die Gegenstände Radartechnik und Radaranlagen, soweit diese für den Bereichsflug-Verkehrsleitdienst vorgesehen sind;
      2. Ziffer 2
        einen praktischen Prüfungsteil, bei dem der Bereichsflug-Verkehrsleitdienst unter Anwendung der Radarverfahren gegebenenfalls unter Verwendung von synthetischen Anlagen und Einrichtungen durchzuführen ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147588

Alte Dokumentnummer

N9196842520L