Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Besondere Voraussetzungen für die Befähigungen Bereichsflug-Verkehrsleiter und Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung Befähigung Bereichsflug-Verkehrsleiter folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz 3, sind für die Eintragung Befähigung Bereichsflug-Verkehrsleiter folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:
die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Platzflug-Verkehrsleiter (§ 92) unddie erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Platzflug-Verkehrsleiter (Paragraph 92,) und
die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung aus den Gegenständen des § 93 Abs. 2 Z 1 sowie Fertigkeiten nach Abs. 2.die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung aus den Gegenständen des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Fertigkeiten nach Absatz 2,
(2)Absatz 2,Der Prüfling hat unter Annahme von Flügen nach Instrumentenflugregeln den Bereichsflug-Verkehrsleitdienst simuliert durchzuführen.
(3)Absatz 3,Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der Befähigung Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:Neben den Allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz 3, sind für die Eintragung der Befähigung Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar folgende besondere Voraussetzungen erforderlich:
die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bereichsflug-Verkehrsleiter nach den Abs. 1 und 2 und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach lit. b.die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bereichsflug-Verkehrsleiter nach den Absatz eins und 2 und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Litera b,
Die Prüfung beinhaltet:
die im § 93 Abs. 2 Z 1 aufgezählten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung des Radarkontrollverfahrens sowie die Gegenstände Radartechnik und Radaranlagen, soweit diese für den Bereichsflug-Verkehrsleitdienst vorgesehen sind;die im Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, aufgezählten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung des Radarkontrollverfahrens sowie die Gegenstände Radartechnik und Radaranlagen, soweit diese für den Bereichsflug-Verkehrsleitdienst vorgesehen sind;
einen praktischen Prüfungsteil, bei dem der Bereichsflug-Verkehrsleitdienst unter Anwendung der Radarverfahren gegebenenfalls unter Verwendung von synthetischen Anlagen und Einrichtungen durchzuführen ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147588
Alte Dokumentnummer
N9196842520L