Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94aParagraph 94 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Allgemeine Bestimmungen für Militär-Radarleitpersonal
§ 94a.Paragraph 94 a,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, die Aufgaben einer Radarleitstelle zu besorgen, wird durch die Ausstellung eines Militär-Radarleitausweises nach Anhang I Teil P (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) bescheinigt.Die Fähigkeit, die Aufgaben einer Radarleitstelle zu besorgen, wird durch die Ausstellung eines Militär-Radarleitausweises nach Anhang römisch eins Teil P Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) bescheinigt.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Allgemeinen Voraussetzungen für die Befähigung zur Ausübung des Radarleitdienstes (§ 94b), der Feststellung der Eignung zum Radarleitdienst sowie der Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Radarleitausweises sind die Bestimmungen des § 88 Abs. 3, 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Allgemeinen Voraussetzungen für die Befähigung zur Ausübung des Radarleitdienstes (Paragraph 94 b,), der Feststellung der Eignung zum Radarleitdienst sowie der Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Radarleitausweises sind die Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz 3, 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147589
Alte Dokumentnummer
N9196842521L