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§ 95 MLPV 1968

Fassungen
01.09.1977 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9501.09.197731.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

15. Sonderpersonal

Befähigung zum Instrumentenflugübungsgerät-Lehrer

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit, Militärluftfahrer in Luftnavigation zu unterweisen und insbesondere am Instrumentenflugübungsgerät auszubilden, ist durch die Ausstellung eines Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerscheines nach Anhang römisch eins Teil N Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerscheines sind
    1. Litera a
      die Ablegung einer theoretischen Prüfung aus den Gegenständen der Paragraphen 47 und 49 sowie Flugpraxis und Flugvorbereitung für Instrumentenflüge,
    2. Litera b
      Nachweis eingehender Kenntnisse der jeweils in Verwendung stehenden Instrumentenflugübungsgeräte,
    3. Litera c
      eine mindestens sechsmonatige probeweise Verwendung als Instrumentenflugübungsgerät-Lehrer unter Aufsicht eines Befähigten und
    4. Litera d
      die Ablegung einer praktischen Prüfung am Instrumentenflugübungsgerät nach Absatz 3,
  3. Absatz 3,Die praktische Prüfung am Instrumentenflugübungsgerät besteht aus zwei Teilen:
    1. Litera a
      der Prüfling hat das Gerät selbst zu bedienen bei Annahme eines Fluges unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen mit anschließendem Durchstoß- und Anflugverfahren;
    2. Litera b
      der Prüfling hat einen Flugschüler bei zwei Flügen unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen am Gerät bis zur Landung zu unterweisen und zu überwachen. Bei einem Flug ist konventionelle Navigation und beim anderen Flug Radar-Navigation anzunehmen. Beide Flüge sind mit dem Flugschüler vor und nach ihrer Durchführung zu besprechen.
  4. Absatz 4,Die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera a und Litera c, werden durch eine Instrumentenflug-Lehrbefähigung (Paragraph 51,) ersetzt.

Schlagworte

Durchstoßverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147591

Alte Dokumentnummer

N9196842523L