Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
15. Sonderpersonal
Befähigung zum Instrumentenflugübungsgerät-Lehrer
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit, Militärluftfahrer in Luftnavigation zu unterweisen und insbesondere am Instrumentenflugübungsgerät auszubilden, ist durch die Ausstellung eines Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerscheines nach Anhang I Teil N (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) zu bescheinigen.Die Fähigkeit, Militärluftfahrer in Luftnavigation zu unterweisen und insbesondere am Instrumentenflugübungsgerät auszubilden, ist durch die Ausstellung eines Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerscheines nach Anhang römisch eins Teil N Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerscheines sind
die Ablegung einer theoretischen Prüfung aus den Gegenständen der §§ 47 und 49 sowie Flugpraxis und Flugvorbereitung für Instrumentenflüge,die Ablegung einer theoretischen Prüfung aus den Gegenständen der Paragraphen 47 und 49 sowie Flugpraxis und Flugvorbereitung für Instrumentenflüge,
Nachweis eingehender Kenntnisse der jeweils in Verwendung stehenden Instrumentenflugübungsgeräte,
eine mindestens sechsmonatige probeweise Verwendung als Instrumentenflugübungsgerät-Lehrer unter Aufsicht eines Befähigten und
die Ablegung einer praktischen Prüfung am Instrumentenflugübungsgerät nach Abs. 3.die Ablegung einer praktischen Prüfung am Instrumentenflugübungsgerät nach Absatz 3,
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung am Instrumentenflugübungsgerät besteht aus zwei Teilen:
der Prüfling hat das Gerät selbst zu bedienen bei Annahme eines Fluges unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen mit anschließendem Durchstoß- und Anflugverfahren;
der Prüfling hat einen Flugschüler bei zwei Flügen unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen am Gerät bis zur Landung zu unterweisen und zu überwachen. Bei einem Flug ist konventionelle Navigation und beim anderen Flug Radar-Navigation anzunehmen. Beide Flüge sind mit dem Flugschüler vor und nach ihrer Durchführung zu besprechen.
(4)Absatz 4,Die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a und lit. c werden durch eine Instrumentenflug-Lehrbefähigung (§ 51) ersetzt.Die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera a und Litera c, werden durch eine Instrumentenflug-Lehrbefähigung (Paragraph 51,) ersetzt.
Schlagworte
Durchstoßverfahren
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147591
Alte Dokumentnummer
N9196842523L