Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 96. Sonderausweise, SonderbefähigungenParagraph 96, Sonderausweise, Sonderbefähigungen
(1)Absatz eins,Tätigkeiten, die in dieser Verordnung nicht besonders geregelt sind, die aber für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung sind und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu behandeln.
(2)Absatz 2,Handelt es sich um eine Erweiterung (§ 2 Z 5) eines Militärluftfahrt-Personalausweises, so ist die Tätigkeit unter Verwendung einer möglichst kurzen Bezeichnung im Raum für behördliche Eintragungen zu vermerken. Neben der Eintragung sind „Sonderbefähigung“, der Tag der Eintragung, Gültigkeitsdauer (Abs. 6), Stempel und Unterschrift anzubringen.Handelt es sich um eine Erweiterung (Paragraph 2, Ziffer 5,) eines Militärluftfahrt-Personalausweises, so ist die Tätigkeit unter Verwendung einer möglichst kurzen Bezeichnung im Raum für behördliche Eintragungen zu vermerken. Neben der Eintragung sind „Sonderbefähigung“, der Tag der Eintragung, Gültigkeitsdauer (Absatz 6,), Stempel und Unterschrift anzubringen.
(3)Absatz 3,Handelt es sich um eine besondere Befähigung, die nicht die Erweiterung einer in dieser Verordnung geregelten Grundbefähigung ist, so ist ein Sonderausweis nach Anlage I Teil O auszustellen.Handelt es sich um eine besondere Befähigung, die nicht die Erweiterung einer in dieser Verordnung geregelten Grundbefähigung ist, so ist ein Sonderausweis nach Anlage römisch eins Teil O auszustellen.
(4)Absatz 4,Die Tauglichkeitserfordernisse für Sonderbefähigungen nach den Abs. 2 und 3 werden vom Bundesministerium für Landesverteidigung für jeden einzelnen Anwärter festgelegt.Die Tauglichkeitserfordernisse für Sonderbefähigungen nach den Absatz 2 und 3 werden vom Bundesministerium für Landesverteidigung für jeden einzelnen Anwärter festgelegt.
(5)Absatz 5,Die fachlichen Voraussetzungen für Sonderbefähigungen nach den Abs. 2 und 3 sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung für jeden einzelnen Fall festzulegen. Die im Einzelfall festgelegten Voraussetzungen haben das Ziel zu verfolgen, Erkenntnisse für die Festlegung allgemeiner Voraussetzungen zu gewinnen.Die fachlichen Voraussetzungen für Sonderbefähigungen nach den Absatz 2 und 3 sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung für jeden einzelnen Fall festzulegen. Die im Einzelfall festgelegten Voraussetzungen haben das Ziel zu verfolgen, Erkenntnisse für die Festlegung allgemeiner Voraussetzungen zu gewinnen.
(6)Absatz 6,Sonderbefähigungen nach Abs. 2, diese unbeschadet der Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-Personalausweises, sowie Sonderausweise nach Abs. 3 sind 24 Monate vom Tag der Eintragung (Ausstellung des Sonderausweises) an gültig. Die Gültigkeitsdauer darf nur einmal um 24 Monate verlängert werden.Sonderbefähigungen nach Absatz 2,, diese unbeschadet der Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-Personalausweises, sowie Sonderausweise nach Absatz 3, sind 24 Monate vom Tag der Eintragung (Ausstellung des Sonderausweises) an gültig. Die Gültigkeitsdauer darf nur einmal um 24 Monate verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147592
Alte Dokumentnummer
N9196842524L