Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96aParagraph 96 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
IV. Sonderbestimmungen für außergewöhnliche Verhältnisserömisch vier. Sonderbestimmungen für außergewöhnliche Verhältnisse
§ 96a.Paragraph 96 a,
(1)Absatz eins,Außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn eine Alarmierung des Bundesheeres für einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG erfolgte oder ein solcher Einsatz angeordnet wurde, bis zur Beendigung dieses Zustandes.Außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn eine Alarmierung des Bundesheeres für einen Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b WG erfolgte oder ein solcher Einsatz angeordnet wurde, bis zur Beendigung dieses Zustandes.
(2)Absatz 2,für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Abweichungen gemäß Abs. 3 und 4.für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Abweichungen gemäß Absatz 3 und 4,
(3)Absatz 3,Würde die Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-Personalausweises nach Eintritt außergewöhnlicher Verhältnisse ablaufen, so gilt die Befristung der Gültigkeitsperiode unbeschadet der Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 um die um zwei Monate verlängerte Dauer der außergewöhnlichen Verhältnisse, höchstens jedoch um die sonst nach dieser Verordnung für die einzelnen Militärluftfahrt-Personalausweise vorgesehene Gültigkeitsperiode, als verlängert.Würde die Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-Personalausweises nach Eintritt außergewöhnlicher Verhältnisse ablaufen, so gilt die Befristung der Gültigkeitsperiode unbeschadet der Bestimmungen nach Paragraph 3, Absatz 2, um die um zwei Monate verlängerte Dauer der außergewöhnlichen Verhältnisse, höchstens jedoch um die sonst nach dieser Verordnung für die einzelnen Militärluftfahrt-Personalausweise vorgesehene Gültigkeitsperiode, als verlängert.
(4)Absatz 4,Vor Erneuerung der Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrerscheines oder einer ruhenden Befähigung während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Stellungnahme eines Militärfluglehrers (-Sprunglehrers), der die von der Erneuerung betroffene Befähigung hat, einzuholen. Dieser Stellungnahme ist das Ergebnis einer fachlichen Überprüfung - unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzverwendung des Anwärters - zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40013203