Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch fünf. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 97. Bisher ausgestellte Militärluftfahrt-PersonalausweiseParagraph 97, Bisher ausgestellte Militärluftfahrt-Personalausweise
(1)Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Militärluftfahrt-Personalausweise können nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung weiterhin verwendet werden. Anläßlich der nächsten Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer ist auf der Vorderseite ein Stempelaufdruck mit folgendem Text anzubringen:
„Gültig nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395“. Der Stempelaufdruck ist durch Unterschrift und einen Abdruck des Dienstsiegels zu bestätigen.„Gültig nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395“. Der Stempelaufdruck ist durch Unterschrift und einen Abdruck des Dienstsiegels zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Auf der dritten Seite der vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Militärflugzeugführerscheine ist im vorgedruckten Text nach dem Wort „Nachtsicht-Flug“ der Beistrich und der Aufdruck „Instrumentenflug“ handschriftlich zu streichen.
(3)Absatz 3,In Militär-Flugschülerausweisen erfolgte Eintragungen betreffend die Alleinflugberechtigung außerhalb von Übungsbereichen sind zu streichen, wenn der Militärflugschüler die fliegerische Grundausbildung nach dieser Verordnung (§ 20 Abs. 4 bzw. § 34 Abs. 4) nicht abgeschlossen hat.In Militär-Flugschülerausweisen erfolgte Eintragungen betreffend die Alleinflugberechtigung außerhalb von Übungsbereichen sind zu streichen, wenn der Militärflugschüler die fliegerische Grundausbildung nach dieser Verordnung (Paragraph 20, Absatz 4, bzw. Paragraph 34, Absatz 4,) nicht abgeschlossen hat.
(4)Absatz 4,Die Gültigkeitsdauer der vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Sonderausweise darf - ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung und, soweit nicht Abs. 5 in Betracht kommt, - nur einmal um 24 Monate verlängert werden.Die Gültigkeitsdauer der vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Sonderausweise darf - ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung und, soweit nicht Absatz 5, in Betracht kommt, - nur einmal um 24 Monate verlängert werden.
(5)Absatz 5,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Militär-Fallschirmspringer ausgebildet wurden und die im Besitz eines gültigen Sonderausweises nach § 3 der Militärluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 97/1960, sind, ist ein Militär-Fallschirmspringerschein auszustellen.Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Militär-Fallschirmspringer ausgebildet wurden und die im Besitz eines gültigen Sonderausweises nach Paragraph 3, der Militärluftfahrt-Personalverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1960,, sind, ist ein Militär-Fallschirmspringerschein auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147594
Alte Dokumentnummer
N9196842526L