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§ 96a MLPV 1968

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 538/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96a01.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012
§ 96a01.01.198131.12.2000 BGBl. Nr. 538/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 538/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch vier. Sonderbestimmungen für außergewöhnliche Verhältnisse

Paragraph 96 a, (1) Außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn eine Alarmierung des Bundesheeres für einen Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 1978 erfolgte oder ein solcher Einsatz angeordnet wurde, bis zur Beendigung dieses Zustandes.

  1. Absatz 2,für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Abweichungen gemäß Absatz 3 und 4,
  2. Absatz 3,Würde die Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-Personalausweises nach Eintritt außergewöhnlicher Verhältnisse ablaufen, so gilt die Befristung der Gültigkeitsperiode unbeschadet der Bestimmungen nach Paragraph 3, Absatz 2, um die um zwei Monate verlängerte Dauer der außergewöhnlichen Verhältnisse, höchstens jedoch um die sonst nach dieser Verordnung für die einzelnen Militärluftfahrt-Personalausweise vorgesehene Gültigkeitsperiode, als verlängert.
  3. Absatz 4,Vor Erneuerung der Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrerscheines oder einer ruhenden Befähigung während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Stellungnahme eines Militärfluglehrers (-Sprunglehrers), der die von der Erneuerung betroffene Befähigung hat, einzuholen. Dieser Stellungnahme ist das Ergebnis einer fachlichen Überprüfung - unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzverwendung des Anwärters - zugrunde zu legen.

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147593

Alte Dokumentnummer

N9196842525L