Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 538/1980Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96aParagraph 96 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
IV. Sonderbestimmungen für außergewöhnliche Verhältnisserömisch vier. Sonderbestimmungen für außergewöhnliche Verhältnisse
§ 96a. (1) Außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn eine Alarmierung des Bundesheeres für einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 erfolgte oder ein solcher Einsatz angeordnet wurde, bis zur Beendigung dieses Zustandes.Paragraph 96 a, (1) Außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn eine Alarmierung des Bundesheeres für einen Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 1978 erfolgte oder ein solcher Einsatz angeordnet wurde, bis zur Beendigung dieses Zustandes.
(2)Absatz 2,für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Abweichungen gemäß Abs. 3 und 4.für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Abweichungen gemäß Absatz 3 und 4,
(3)Absatz 3,Würde die Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-Personalausweises nach Eintritt außergewöhnlicher Verhältnisse ablaufen, so gilt die Befristung der Gültigkeitsperiode unbeschadet der Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 um die um zwei Monate verlängerte Dauer der außergewöhnlichen Verhältnisse, höchstens jedoch um die sonst nach dieser Verordnung für die einzelnen Militärluftfahrt-Personalausweise vorgesehene Gültigkeitsperiode, als verlängert.Würde die Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-Personalausweises nach Eintritt außergewöhnlicher Verhältnisse ablaufen, so gilt die Befristung der Gültigkeitsperiode unbeschadet der Bestimmungen nach Paragraph 3, Absatz 2, um die um zwei Monate verlängerte Dauer der außergewöhnlichen Verhältnisse, höchstens jedoch um die sonst nach dieser Verordnung für die einzelnen Militärluftfahrt-Personalausweise vorgesehene Gültigkeitsperiode, als verlängert.
(4)Absatz 4,Vor Erneuerung der Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrerscheines oder einer ruhenden Befähigung während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Stellungnahme eines Militärfluglehrers (-Sprunglehrers), der die von der Erneuerung betroffene Befähigung hat, einzuholen. Dieser Stellungnahme ist das Ergebnis einer fachlichen Überprüfung - unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzverwendung des Anwärters - zugrunde zu legen.
Dokumentnummer
NOR12147593
Alte Dokumentnummer
N9196842525L