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§ 96a MLPV 1968

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96a01.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012
§ 96a01.01.198131.12.2000 BGBl. Nr. 538/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch vier. Sonderbestimmungen für außergewöhnliche Verhältnisse

Paragraph 96 a,

  1. Absatz eins,Außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn eine Alarmierung des Bundesheeres für einen Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b WG erfolgte oder ein solcher Einsatz angeordnet wurde, bis zur Beendigung dieses Zustandes.
  2. Absatz 2,für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Abweichungen gemäß Absatz 3 und 4,
  3. Absatz 3,Würde die Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-Personalausweises nach Eintritt außergewöhnlicher Verhältnisse ablaufen, so gilt die Befristung der Gültigkeitsperiode unbeschadet der Bestimmungen nach Paragraph 3, Absatz 2, um die um zwei Monate verlängerte Dauer der außergewöhnlichen Verhältnisse, höchstens jedoch um die sonst nach dieser Verordnung für die einzelnen Militärluftfahrt-Personalausweise vorgesehene Gültigkeitsperiode, als verlängert.
  4. Absatz 4,Vor Erneuerung der Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrerscheines oder einer ruhenden Befähigung während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Stellungnahme eines Militärfluglehrers (-Sprunglehrers), der die von der Erneuerung betroffene Befähigung hat, einzuholen. Dieser Stellungnahme ist das Ergebnis einer fachlichen Überprüfung - unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzverwendung des Anwärters - zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR40013203