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§ 98 MLPV 1968

Fassungen
27.11.1968 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9827.11.196831.12.2012 BGBl. Nr. 395/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

27.11.1968BGBl. Nr. 395/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 98, Prüfungen

  1. Absatz eins,Nach den Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1960,, abgelegte Prüfungen, die als Voraussetzung für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Erweiterung der Grundbefähigung vorgesehen waren, sind, soweit sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgelegt wurden, für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Erweiterung nach dieser Verordnung anzurechnen.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung der Verbandflugbefähigung im Militär-Hubschrauberführerschein (Paragraph 52,) ist die Ablegung der Verbandflugprüfung (Paragraph 52, Absatz 3,) nicht erforderlich, wenn der Militär-Hubschrauberführer vor Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens 15 Flugstunden im Verband mit Militärhubschraubern geflogen ist.
  3. Absatz 3,Bei Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens zwei Jahre als Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät verwendet wurden, entfällt das Erfordernis nach Paragraph 95, Absatz 2,, sofern keine Bedenken gegen die fachliche Befähigung des Anwärters vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR40015074