Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 98. PrüfungenParagraph 98, Prüfungen
(1)Absatz eins,Nach den Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 97/1960, abgelegte Prüfungen, die als Voraussetzung für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Erweiterung der Grundbefähigung vorgesehen waren, sind, soweit sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgelegt wurden, für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Erweiterung nach dieser Verordnung anzurechnen.Nach den Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1960,, abgelegte Prüfungen, die als Voraussetzung für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Erweiterung der Grundbefähigung vorgesehen waren, sind, soweit sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgelegt wurden, für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Erweiterung nach dieser Verordnung anzurechnen. (2)Absatz 2,Für die Eintragung der Verbandflugbefähigung im Militär-Hubschrauberführerschein (§ 52) ist die Ablegung der Verbandflugprüfung (§ 52 Abs. 3) nicht erforderlich, wenn der Militär-Hubschrauberführer vor Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens 15 Flugstunden im Verband mit Militärhubschraubern geflogen ist.Für die Eintragung der Verbandflugbefähigung im Militär-Hubschrauberführerschein (Paragraph 52,) ist die Ablegung der Verbandflugprüfung (Paragraph 52, Absatz 3,) nicht erforderlich, wenn der Militär-Hubschrauberführer vor Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens 15 Flugstunden im Verband mit Militärhubschraubern geflogen ist.
(3)Absatz 3,Bei Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens zwei Jahre als Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät verwendet wurden, entfällt das Erfordernis nach § 95 Abs. 2, sofern keine Bedenken gegen die fachliche Befähigung des Anwärters vorliegen.Bei Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens zwei Jahre als Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät verwendet wurden, entfällt das Erfordernis nach Paragraph 95, Absatz 2,, sofern keine Bedenken gegen die fachliche Befähigung des Anwärters vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40015074