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§ 9a MLPV 1968

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9a01.01.198131.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Fachsenat

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Wenn Militärluftfahrer oder sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal anläßlich einer nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Kontrolluntersuchung den für ihre Verwendung erforderlichen Tauglichkeitsgrad - ausgenommen den Tauglichkeitsgrad römisch eins - wegen geringfügiger körperlicher Mängel nicht mehr erreichen, so darf die Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrt-Personalausweises nur nach einer besonderen Begutachtung durch einen Fachsenat verlängert werden.
  2. Absatz 2,Der Fachsenat besteht aus
    1. Litera a
      einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung als Vorsitzenden zu bestellenden Offizier,
    2. Litera b
      einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung als Beisitzer zu bestellenden Offizier, der Inhaber eines gleichartigen Militärluftfahrt-Personalausweises ist, wie der zu Beurteilende - bei Militärpiloten mit der Befähigung nach Paragraph 51, - und
    3. Litera c
      dem nach Paragraph 12, Absatz 3, bestellten Arzt, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen eines Mitgliedes des Fachsenates können auch Fachärzte oder Personen, die über die Tätigkeit im Bereiche der Militärluftfahrt des zu Beurteilenden Kenntnis haben, den Beratungen beigezogen werden.
  4. Absatz 4,Der Fachsenat hat zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen der zu Beurteilende mit Rücksicht auf seine flugbetrieblichen Erfahrungen und Leistungen trotz geringfügiger körperlicher Mängel unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt weiterhin im Bereiche der Militärluftfahrt zu verwenden ist.
  5. Absatz 5,Nach Anhören der Ansichten der Senatsmitglieder und der nach Absatz 3, beigezogenen Personen hat der Vorsitzende zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen (wie zum Beispiel hinsichtlich der Art der zu verwendenden Luftfahrzeuge oder der persönlichen Leistungsfähigkeit) der zu Beurteilende weiterhin im Bereiche der Militärluftfahrt zu verwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147505

Alte Dokumentnummer

N9196842437L