Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1970Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 3.
– Entsprechend den in der Beilage angeschlossenen Mustern gibt es zwei Arten von Ausweisen:
Dauerausweise, die für eine unbestimmte Anzahl von Fahrten und für die Dauer eines Jahres gelten;
Befristete Ausweise, die für eine oder mehrere Fahrten und für die Dauer von höchstens 3 Monaten gelten.
Den Ausweisen ist ein Fahrtenbericht angeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Dokumentnummer
NOR12147650
Alte Dokumentnummer
N9197042555L