Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 10.02.1970 — BGBl. Nr. 70/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute10.02.1970 BGBl. Nr. 70/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1970,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.02.1970BGBl. Nr. 70/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3.

– Entsprechend den in der Beilage angeschlossenen Mustern gibt es zwei Arten von Ausweisen:

  1. Litera a
    Dauerausweise, die für eine unbestimmte Anzahl von Fahrten und für die Dauer eines Jahres gelten;
  2. Litera b
    Befristete Ausweise, die für eine oder mehrere Fahrten und für die Dauer von höchstens 3 Monaten gelten.
Den Ausweisen ist ein Fahrtenbericht angeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10011407

Dokumentnummer

NOR12147650

Alte Dokumentnummer

N9197042555L