Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 10.02.1970 — BGBl. Nr. 70/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute10.02.1970 BGBl. Nr. 70/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1970,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

10.02.1970BGBl. Nr. 70/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4.

– Die Ausweise werden von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates nach Maßgabe der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften auf Antrag der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, ausgestellt.

Die Ausweise werden unausgefüllt in der vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates übermittelt mit der Bestimmung, sie entsprechend ausgefüllt für den in Betracht kommenden Unternehmer auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10011407

Dokumentnummer

NOR12147651

Alte Dokumentnummer

N9197042556L