Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1970Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
I. Gelegenheitsverkehr mit Omnibussenrömisch eins. Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
Artikel 1
Die im Heimatstaat zur Durchführung von grenzüberschreitendem Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen befugten Unternehmer bedürfen für Gelegenheitsfahrten in das Gebiet und durch das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Berechtigung dieses Staates. Neue Fahrgäste dürfen in dem anderen Staat nicht aufgenommen werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Staates.
Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Staates ist ein vom Heimatstaat zugelassener Nachweis über die in Punkt 1 erwähnte Befugnis mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147738
Alte Dokumentnummer
N9197042804L