Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1970Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
II. Güterverkehrrömisch zwei. Güterverkehr
Artikel 2
Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden Staaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, bedürfen zum grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat sowie zum Transitverkehr durch den anderen Staat hindurch einer Genehmigung des anderen Staates, die von den gemäß Artikel 11 dieses Abkommens zuständigen Stellen des Heimatstaates ausgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147739
alte Dokumentnummer
N9197042805L