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Art. 3

Fassungen
ab 02.04.1970 — BGBl. Nr. 86/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute02.04.1970 BGBl. Nr. 86/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1970,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

02.04.1970BGBl. Nr. 86/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

Einer Genehmigung bedürfen nicht:

  1. Litera a
    die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
  2. Litera b
    die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
  3. Litera c
    die Beförderung von Postsendungen;
  4. Litera d
    die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;
  5. Litera e
    die Beförderung von Müll und Fäkalien;
  6. Litera f
    die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
  7. Litera g
    die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
  8. Litera h
    die Überführung von Leichen;
  9. Litera i
    die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
  10. Litera j
    die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
  11. Litera k
    die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
  12. Litera l
    die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen oder Jahrmärkten, sowie für Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.

Schlagworte





Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung,
Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011408

Dokumentnummer

NOR12147740

Alte Dokumentnummer

N9197042806L