Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1970Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 3
Einer Genehmigung bedürfen nicht:
die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
die Beförderung von Postsendungen;
die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;
die Beförderung von Müll und Fäkalien;
die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
die Überführung von Leichen;
die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen oder Jahrmärkten, sowie für Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
Schlagworte
Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung,
Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147740
Alte Dokumentnummer
N9197042806L