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Art. 12

Fassungen
ab 02.04.1970 — BGBl. Nr. 86/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute02.04.1970 BGBl. Nr. 86/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1970,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

02.04.1970BGBl. Nr. 86/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

römisch drei. Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 12

  1. Ziffer eins
    Die vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben und auf Verlangen einander Auskünfte über die ausgestellten Genehmigungen erteilen.
  2. Ziffer 2
    Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, erforderlichenfalls in gemischten Kommissionen zusammentreten, die zur Klärung von Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, berufen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011408

Dokumentnummer

NOR12147749

Alte Dokumentnummer

N9197042815L