Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1970Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 13
Im Falle der Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens auf dem Gebiete eines der beiden Staaten wird die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die ihrer nationalen Gesetzgebung entsprechenden Maßnahmen treffen. Die vertragschließenden Teile werden einander auf Verlangen darüber informieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147750
Alte Dokumentnummer
N9197042816L