Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 17.08.1970 — BGBl. Nr. 274/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute17.08.1970 BGBl. Nr. 274/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1970,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

17.08.1970BGBl. Nr. 274/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 15

Ziffer eins Jeder vertragsschließende Teil wird den anderen vertragsschließenden Teil davon in Kenntnis setzen, welche Stelle für die Durchführung des gegenständlichen Abkommens zuständig ist.

Ziffer 2 Vertreter der zuständigen Stellen der beiden Staaten werden erforderlichenfalls in einer gemischten Kommission zusammentreten, um die Entwicklung des Verkehrs zu prüfen und alle Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, zu lösen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005797