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Art. 16

Fassungen
ab 17.08.1970 — BGBl. Nr. 274/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute17.08.1970 BGBl. Nr. 274/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1970,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

17.08.1970BGBl. Nr. 274/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 16

Ziffer eins Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Einlangen einer Note in Österreich in Kraft, derzufolge die Voraussetzungen, die nach der türkischen Rechtslage für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorliegen müssen, erfüllt sind.

Ziffer 2 Dieses Abkommen gilt vom Datum des Inkrafttretens für eine unbegrenzte Zeit, es sei denn, daß es einer der Staaten innerhalb von 3 Monaten vor seinem Ablauf schriftlich kündigt.

Geschehen zu Wien, am 7. November 1969, in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005798