Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1970Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
II. GÜTERTRANSPORTrömisch zwei. GÜTERTRANSPORT
Artikel 4
1.Ziffer eins Für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind und für Güterbeförderungen zwischen diesen Staaten oder im Transitverkehr durch die beiden Staaten verwendet werden, ist ein Ausweis erforderlich.
2.Ziffer 2 Kein Ausweis ist bei Leerfahrten und für Fahrzeuge mit einer Nutzlast bis 2 Tonnen erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR40005786