Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 17.08.1970 — BGBl. Nr. 274/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute17.08.1970 BGBl. Nr. 274/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1970,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

17.08.1970BGBl. Nr. 274/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

römisch zwei. GÜTERTRANSPORT

Artikel 4

Ziffer eins Für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind und für Güterbeförderungen zwischen diesen Staaten oder im Transitverkehr durch die beiden Staaten verwendet werden, ist ein Ausweis erforderlich.

Ziffer 2 Kein Ausweis ist bei Leerfahrten und für Fahrzeuge mit einer Nutzlast bis 2 Tonnen erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005786