Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 17.08.1970 — BGBl. Nr. 274/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute17.08.1970 BGBl. Nr. 274/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1970,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.08.1970BGBl. Nr. 274/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Kein Ausweis ist für folgende Güterbeförderungen erforderlich:

  1. Ziffer eins
    Die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.
  2. Ziffer 2
    Die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zum Personentransport und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art zu und von Flughäfen.
  3. Ziffer 3
    Die Beförderung von Postsendungen.
  4. Ziffer 4
    Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
  5. Ziffer 5
    Die Beförderung von Müll und Fäkalien.
  6. Ziffer 6
    Leichentransporte.
  7. Ziffer 7
    Die Beförderung von Gütern und Ausstattungen für Messen, Ausstellungen, Werbe- und Informationszwecke.
  8. Ziffer 8
    Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke.
  9. Ziffer 9
    Die Beförderung von Umzugsgut durch hiefür bestimmte Fahrzeuge.
  10. Ziffer 10
    Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen oder Jahrmärkten sowie für Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
  11. Ziffer 11
    Die Beförderung von Hilfssendungen und Gütern im Fall von Naturkatastrophen.
  12. Ziffer 12
    Die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen, Reparatur- und Abschleppfahrzeugen.

Schlagworte

Werbezweck, Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung, Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme, Reparaturfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005787