Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1976Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
1.Ziffer eins Die Ausweise werden den Beförderungsunternehmern ausgestellt. Sie berechtigen zur Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhänger.
2.Ziffer 2 Ein Ausweis eines Staates berechtigt zur Ausübung von Beförderungen nach und aus dem anderen Staat sowie zum Transit durch diesen Staat.
3.Ziffer 3 Ausweise müssen im Fahrzeug während der Dauer der Fahrt durch das Gebiet des Staates, für den der Ausweis gilt, mitgeführt werden und sind auf Verlangen den zuständigen Überwachungsorganen dieses Staates vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR40005788