Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 05.07.1976 — BGBl. Nr. 327/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute05.07.1976 BGBl. Nr. 327/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1976,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

05.07.1976BGBl. Nr. 327/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 6

Ziffer eins Die Ausweise werden den Beförderungsunternehmern ausgestellt. Sie berechtigen zur Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhänger.

Ziffer 2 Ein Ausweis eines Staates berechtigt zur Ausübung von Beförderungen nach und aus dem anderen Staat sowie zum Transit durch diesen Staat.

Ziffer 3 Ausweise müssen im Fahrzeug während der Dauer der Fahrt durch das Gebiet des Staates, für den der Ausweis gilt, mitgeführt werden und sind auf Verlangen den zuständigen Überwachungsorganen dieses Staates vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005788