Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1970Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 7
1.Ziffer eins Die Ausweise werden von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, namens der zuständigen Behörde des anderen Staates im Rahmen des Kontingentes das jedes Jahr einvernehmlich bis 30. November für das folgende Jahr durch die zuständigen Behörden der beiden Staaten festgesetzt wird, ausgegeben.
2.Ziffer 2 Die zuständigen Behörden der beiden Staaten tauschen die erforderliche Anzahl von Formularen für die Beförderungen nach diesem Abkommen aus.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR40005789