Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 17.08.1970 — BGBl. Nr. 274/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute17.08.1970 BGBl. Nr. 274/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1970,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

17.08.1970BGBl. Nr. 274/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

Ziffer eins Die Ausweise werden von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, namens der zuständigen Behörde des anderen Staates im Rahmen des Kontingentes das jedes Jahr einvernehmlich bis 30. November für das folgende Jahr durch die zuständigen Behörden der beiden Staaten festgesetzt wird, ausgegeben.

Ziffer 2 Die zuständigen Behörden der beiden Staaten tauschen die erforderliche Anzahl von Formularen für die Beförderungen nach diesem Abkommen aus.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005789