Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 279/1970Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Im Sinne dieses Abkommens
a)Litera a wird als Autobus jedes Fahrzeug bezeichnet, das seiner Konstruktion und seiner Ausrüstung nach geeignet ist, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern, und für diesen Zweck bestimmt ist;
b)Litera b gilt als Kraftfahrlinienverkehr die Beförderung von Personen mittels Autobussen auf bestimmten Fahrtstrecken nach veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen und mit der Berechtigung, an den Ausgangs- und Endpunkten sowie an den genehmigten Haltestellen der Zwischen strecken Reisende aufzunehmen und abzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147660
Alte Dokumentnummer
N9197042565L