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Art. 1

Fassungen
ab 07.08.1970 — BGBl. Nr. 279/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute07.08.1970 BGBl. Nr. 279/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1970,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.08.1970BGBl. Nr. 279/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel römisch eins

Im Sinne dieses Abkommens

Litera a wird als Autobus jedes Fahrzeug bezeichnet, das seiner Konstruktion und seiner Ausrüstung nach geeignet ist, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern, und für diesen Zweck bestimmt ist;

Litera b gilt als Kraftfahrlinienverkehr die Beförderung von Personen mittels Autobussen auf bestimmten Fahrtstrecken nach veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen und mit der Berechtigung, an den Ausgangs- und Endpunkten sowie an den genehmigten Haltestellen der Zwischen strecken Reisende aufzunehmen und abzusetzen.

Schlagworte





Ausgangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011410

Dokumentnummer

NOR12147660

Alte Dokumentnummer

N9197042565L