Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 279/1970Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Zur Einrichtung und Führung einer internationalen Kraftfahrlinie sind Konzessionen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erforderlich.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erteilen die Konzession für den in ihrem Staate verlaufenden Streckenteil unter den in ihren gesetzlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen. Eine Konzession kann jedenfalls verweigert werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Demnach ist bei Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession an einen Unternehmer des einen Staates auch an einen geeigneten Unternehmer des Vertragsstaates eine Kraftfahrlinienkonzession für dieselbe Strecke und zu den gleichen Bedingungen zu erteilen, wenn dies verlangt wird. Dieser Antrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147661
Alte Dokumentnummer
N9197042566L