Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 279/1970Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Die zuständige Behörde wird der zuständigen Behörde des Vertragsstaates Anträge, die von Transportunternehmungen ihres Staates zur Einrichtung von Kraftfahrlinien zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln; dies spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn.
Folgende Daten sind bekanntzugeben:
Name und Anschrift der Transportunternehmung,
Fahrtstrecke (einschließlich Grenzübergänge),
Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,
vorgesehene Betriebsperiode.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147663
Alte Dokumentnummer
N9197042568L