Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.07.1970 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 170/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.07.197031.12.1997 BGBl. Nr. 170/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1970BGBl. Nr. 170/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Gebühren für die Amtsberechtigung von Nebenstellen

  § 16. (1) Die Gebühr beträgt

                                                          monatlich

                                                          Schilling

für die Amtsberechtigung einer Nebenstelle (posteigene,

  teilnehmereigene oder private) .......................     8,50

  1. Absatz 2,Bei Nebenstellenanlagen mit Anschlußdosen ist die Gebühr für die Amtsberechtigung für jeden tragbaren Apparat zu entrichten.
  2. Absatz 3,Die Gebühr nach Absatz eins, ist auch für die Erstnebenstelle einer Zweitnebenstellenanlage zu entrichten.
  3. Absatz 4,Für Nebenstellen, die mindestens sechzig aufeinanderfolgende Tage nicht benützt werden, ist auf Verlangen für die Zeit der Nichtbenützung, sofern diese technisch sichergestellt werden kann, die Gebühr nach Absatz eins, nicht zu entrichten. Handelt es sich jedoch um posteigene Einrichtungen, so ist die Überlassungsgebühr auch während der Zeit der Nichtbenützung zu entrichten. Während dieser Zeit sind für die Pflege stationärer Batterien Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 6, zu berechnen.
  4. Absatz 5,Bei Abschaltung sämtlicher amtsberechtigter Nebenstellen einer Nebenstellenanlage, die während einer bestimmten Zeit nicht benützt wird (Absatz 4,), sind sowohl für die Abschaltung als auch für die Wiedereinschaltung der Anlage Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 6, zu berechnen. Im Falle der Abschaltung einzelner amtsberechtigter Nebenstellen ist anläßlich der Wiedereinschaltung die im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12, festgesetzte Gebühr zu entrichten. Für die Überprüfung anläßlich der Abschaltung ist keine Gebühr zu bezahlen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147689

Alte Dokumentnummer

N9197042598L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P16/NOR12147689