Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.198431.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall

an Gesprächsgebühren bei Nebenanschlußleitungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für die Überlassung und Instandhaltung von Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind Gebühren nach Paragraph 34, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren betragen:

                                                          monatlich

                                                          Schilling

  1. für jede Nebenanschlußleitung nach einer

     Zweitnebenstellenanlage mit mehr als einer

     Zweitnebenstelle, wenn die Hauptstelle und die

     Zweitnebenstellenanlage innerhalb desselben

     Ortsnetzes auf verschiedenen Grundstücken liegen ..    198,-

  2. für jede Ausnahmenebenstelle oder für jede

     Ausnahmenebenstelle mit nur einer Zweitnebenstelle,

     bei einer Entfernung zwischen den

     Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen die

     Hauptstelle und die Ausnahmenebenstelle oder die

     Ausnahmenebenstelle mit der Zweitnebenstelle

     liegen,

  a) bis 5 km ..........................................     -

  b) über 5 bis 10 km ..................................    198,-

  c) über 10 bis 25 km .................................    601,-

  3. für jede Ausnahmenebenanschlußleitung nach einer

     Zweitnebenstellenanlage mit mehr als einer

     Zweitnebenstelle, bei einer Entfernung zwischen den

     Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen die

     Hauptstelle und die Zweitnebenstellenanlage liegen,

  a) bis 5 km ..........................................    198,-

  b) über 5 bis 10 km ..................................    403,-

  c) über 10 bis 25 km .................................  1 208,-

  4. für jede im Funkwege an eine Nebenstellenanlage

     angeschlossene Nebenstelle, bei einer Entfernung

     zwischen der Hauptstelle und der Nebenstelle

  a) bis 10 km .........................................    198,-

  b) über 10 bis 25 km .................................    601,-

  c) über 25 bis 50 km .................................  1 208,-

  d) über 50 km ........................................  1 208,-

                                                          zuzüglich

                                                            198,-

                                                           für je

                                                           weitere

                                                            10 km

  1. Absatz 3,Für die Instandhaltung teilnehmereigener Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach Paragraph 34, zu entrichten.
  2. Absatz 4,Für Nebenanschlußleitungen, die innerhalb desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren oder Gesprächsausfallsgebühren einzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147690

Alte Dokumentnummer

N9197042599L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P17/NOR12147690