Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.198431.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall

an Gesprächsgebühren bei Querverbindungen und, Abzweigleitungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Für die Überlassung und Instandhaltung von Querverbindungen und Abzweigleitungen sind Gebühren nach Paragraph 34, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren betragen:

                                                          monatlich

                                                          Schilling

  1. bei Regelquerverbindungen zwischen

     Nebenstellenanlagen, deren Hauptstellen auf

     verschiedenen Grundstücken liegen, und bei

     Abzweigleitungen, deren Endpunkte in demselben

     Ortsnetz und auf verschiedenen Grundstücken

     liegen ............................................    198,-

  2. bei Ausnahmequerverbindungen und bei solchen

     Abzweigleitungen, deren Endpunkte in verschiedenen

     Ortsnetzen liegen, bei einer Entfernung zwischen

     den Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen

     die Hauptstellen der Nebenstellenanlage

     beziehungsweise die Hauptstelle der

     Nebenstellenanlage und die Vermittlungseinrichtung

     der Privatfernmeldeanlage liegen,

     a) bis 5 km .......................................    198,-

     b) über 5 bis 10 km ...............................    403,-

     c) über 10 bis 25 km ..............................  1 208,-

     d) über 25 bis 50 km ..............................  3 465,-

     e)  über 50 bis 100 km ............................  8 278,-

     f) über 100 bis 200 km ............................ 21 596,-

     g) über 200 km .................................... 21 596,-

                                                         zuzüglich

                                                          3 850,-

                                                          für je

                                                          weitere

                                                          100 km

  1. Absatz 3,Für die Instandhaltung teilnehmereigener Querverbindungen und Abzweigleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach Paragraph 34, zu entrichten.
  2. Absatz 4,Für Querverbindungen und Abzweigleitungen, die innerhalb desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren oder Gesprächsausfallsgebühren einzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147691

Alte Dokumentnummer

N9197042600L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P18/NOR12147691