Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.198131.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Gebühren für den Fernsprechauftragsdienst,

für die Zeitansage und für sonstige

automatische Dienste

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen:

                                                          Schilling

  1. für jeden Auftrag, Anrufe für den

     Fernsprechteilnehmer zu beantworten, oder für

     jede Entgegennahme von kurzen Nachrichten zur

     Weiterleitung (Auftragsgebühr)

     a) für den ersten Tag .............................       6,-

     b) für jeden weiteren Tag .........................       4,-

  2. für jede auf Grund eines Auftrages erfolgte

     Erteilung einer Antwort oder für jede auf Grund

     eines Auftrages erfolgte Weiterleitung einer kurzen

     Nachricht (Mitteilungsgebühr) .....................       2,-

  3. für die Umschaltung einer Teilnehmersprechstelle

     auf den Auftragsdienst ............................      10,-

  4. für jeden Weckauftrag .............................      10,-

  5. für jede Auskunftserteilung in Angelegenheiten,

     die nicht mit dem Fernsprechverkehr zusammenhängen       10,-

  6. für ein auf die Dauer eines Jahres vereinbartes

     Kennwort, das den Fernsprechteilnehmer berechtigt,

     von jeder beliebigen Sprechstelle aus Aufträge zu

     erteilen ..........................................      50,-.

  1. Absatz 2,Durch die Entrichtung der Mitteilungsgebühr ist auch die Übermittlung einer kurzen Nachricht des Anrufers beziehungsweise des vom Auftragsdienst Gerufenen an den Auftraggeber abgegolten.
  2. Absatz 3,Neben den Auftrags- und Mitteilungsgebühren sind die festgesetzten Gesprächsgebühren für den Anruf des Auftraggebers, ferner die Gebühren für Gespräche, Telegramme und Postsendungen zu entrichten, die auftragsgemäß vom Auftragsdienst geführt beziehungsweise aufgegeben werden.
  3. Absatz 4,Für die Zeitansage und für sonstige automatische Dienste sind je Anruf die Gesprächsgebühren zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147694

Alte Dokumentnummer

N9197042603L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P21/NOR12147694