Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.198131.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Sonstige Gebühren

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen:

                                                          Schilling

  1. bei Änderung einer Fernsprechnummer über

     Veranlassung des Fernsprechteilnehmers ............    100,-

  2. bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers ......     50,-

  3. für die Übertragung eines Hauptanschlusses ........    240,-

  4. für jede auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

     durchgeführte Sperre eines Hauptanschlusses .......     60,-

  5. für jede Sperre eines Hauptanschlusses von Amts

     wegen .............................................     60,-

  6. für die Stundung von Fernmeldegebühren ............     10,-

  7. für die Mahnung hinsichtlich Begleichung der

     Fernmeldegebühren-Rechnung ........................     10,-

  8. für die Ausfertigung eines Doppels der

     Fernmeldegebühren-Rechnung oder des Doppels einer

     Rechnungsbeilage ..................................     20,-

  9. für jede auf Verlangen durchgeführte

     Zwischenabrechnung ................................     30,-

10. für die Beobachtung von Teilnehmersprechstellen

     auf Verlangen des Teilnehmers zur Feststellung und

     Bekanntgabe der anrufenden Sprechstelle für jede

     Stunde ............................................      8,-

     mindestens jedoch .................................     80,-

11. für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der

     notwendigen Fachkenntnisse für die Zulassung zur

     Errichtung und Instandhaltung privater

     Nebenstellenanlagen ...............................    550,-

12. für die Überprüfung (Abnahme) neuerrichteter,

     verlegter, erweiteter oder sonst geänderter

     privater Nebenstellenanlagen oder für die

     Überprüfung einzelner privater Nebenstellen für

     jede amtsberechtigte private Nebenstelle ..........     30,-

13. für die Überprüfung (Abnahme) einer neuerrichteten,

     erneuerten oder geänderten Sprechfunkanlage eines

     Funkfernsprechanschlusses des öffentlichen

     beweglichen Landfunkdienstes ......................    460,-

14. für das Verlangen nach Unterbleiben der Eintragung

     der Fernsprechnummer in das Verzeichnis der

     Fernsprechteilnehmer, bei jeder Ausgabe ...........    200,-.

  1. Absatz 2,Bei Änderung der Fernsprechnummer auf Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, eine Gebühr in der Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu entrichten, wenn Arbeiten am Leitungsnetz erforderlich sind.
  2. Absatz 3,Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer unverändert bleiben.
  3. Absatz 4,Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, zu entrichten.
  4. Absatz 5,Wenn innerhalb desselben Ortsnetzes mehrere Hauptanschlüsse desselben Fernsprechteilnehmers gleichzeitig auf den neuen Fernsprechteilnehmer übertragen werden, ist das Doppelte der Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 3, zu entrichten.
  5. Absatz 6,Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer Arbeiten am Leitungsnetz durchgeführt werden müssen und hiefür Kosten erwachsen, die die Gebühr für die Übertragung übersteigen, ist eine Gebühr in Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu entrichten. Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers bei einer Übertragung gleichzeitig die Umwandlung des Hauptanschlusses durchgeführt wird, ist nur die Gebühr für die Umwandlung zu entrichten.
  6. Absatz 7,In folgenden Fällen ist nur die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bezahlen:
    1. Litera a
      bei Tausch der Teilnehmereinrichtungen bei gleichzeitigem Wohnungstausch innerhalb eines Ortsnetzes;
    2. Litera b
      bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen von einem Ehegatten an den anderen während des Bestandes oder innerhalb eines Monats nach Endigung der Ehe;
    3. Litera c
      bei Übergabe der Teilnehmereinrichtungen von Eltern an Kinder oder umgekehrt, wenn im Zeitpunkt der Übergabe zwischen beiden Wohnungsgemeinschaft bestanden hat;
    4. Litera d
      bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen von Eltern an Kinder, wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem die Teilnehmereinrichtungen gehören, spätestens gleichzeitig übergeben wird;
    5. Litera e
      bei Übernahme der Teilnehmereinrichtungen durch einen Erben.
  7. Absatz 8,Wenn die Kosten für die Durchführung der Sperre die im Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge bis zur Höhe des 3fachen der nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 festgesetzten Gebühr zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.
  8. Absatz 9,Wenn die Kosten für die Abnahme die im Absatz eins, Ziffer 12, festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu entrichten.
  9. Absatz 10,Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 14, ist im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer fällig.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147695

Alte Dokumentnummer

N9197042604L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P22/NOR12147695