Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER EINRICHTUNGEN
DES TELEGRAMMDIENSTES
Telegrammgebühren
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Grundgebühr beträgt:
Schilling
1. für jedes Telegramm (ausgenommen dringende
Telegramme)..................................... 12,50
2. für jedes dringende Telegramm .................. 25,-
(2) Die Wortgebühr beträgt:
1. bei einem gewöhnlichen Privattelegramm, einem
Staatstelegramm, einem Wettertelegramm, einem
Hochwassertelegramm, einem gewöhnlichen
Postanweisungstelegramm und bei einer
gebührenpflichtigen Dienstnotiz ................ 0,60
2. bei einem dringenden Privattelegramm und einem
dringenden Postanweisungstelegramm ............. 1,20