Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.09.1987 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.09.198731.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Fernschreibgebühren

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen:

                                                          Schilling

    1. für jede Fernschreibverbindung zwischen den an

     dasselbe Fernschreibanschlußamt angeschlossenen

     Fernschreibstellen für je 3 Minuten Dauer

     (Ortsgebühr) ...................................           1,-

  2. für jede Fernschreibverbindung zwischen anderen

     als den in Z 1 angeführten Fernschreibstellen

     (Ferngebühr), und zwar

                                              in der Zeit von

                                        8 bis 18 Uhr   18 bis 8 Uhr

     a) zwischen Fernschreibstellen,

        die an verschiedene

        Fernschreibanschlußämter

        desselben Bundeslandes

        angeschlossen sind (I. Zone)     das 6fache      das 4fache

     b) zwischen Fernschreibstellen,

        die an verschiedene

        Fernschreibanschlußämter

        benachbarter Bundesländer

        angeschlossen sind (II. Zone)    das 12fache     das 8fache

     c) zwischen Fernschreibstellen,

        die an verschiedenen

        Fernschreibanschlußämter

        nicht benachbarter Bundesländer

        angeschlossen sind (III. Zone)   das 15fache     das 10fache

     der Ortsgebühr.

  1. Absatz 2,Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei Berechnung der Gebühren nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, als ein Bundesland.
  2. Absatz 3,Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen

3 Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten.

  1. Absatz 4,Der Berechnung der Ferngebühr ist keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zugrunde zu legen.
  2. Absatz 5,Presseinstitutionen, die Fernschreibteilnehmer sind, haben für Fernschreibverbindungen auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die gleichen Gebühren wie für die Zeit von 18 bis 8 Uhr zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147702

Alte Dokumentnummer

N9197042611L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P28/NOR12147702