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§ 28a

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28a01.01.198131.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verkehrsgebühren für Datexverbindungen

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Die Gebühren sind als Vielfaches der Fernschreibgebühren zu berechnen.
  2. Absatz 2,Das Vielfache für Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s beträgt:

  1. für jede Verbindung zwischen den an dasselbe

     Anschlußamt angeschlossene Datexanschlüssen

     (Ortsgebühr) .................................   das 1,50fache

     der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 1

  2. für jede Verbindung zwischen anderen als den

     in Z 1 angeführten Datexanschlüssen, wenn die

     betreffenden Stellen

     a) an verschiedene Anschlußämter desselben

        Bundeslandes angeschlossen sind (I. Zone)     das 1,50fache

        der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a

     b) an verschiedene Anschlußämter

        benachbarter Bundesländer angeschlossen

        sind (II. Zone) ...........................   das 1,50fache

        der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. b

     c) an verschiedene Anschlußämter nicht

        benachbarter Bundesländer angeschlossen

        sind (III. Zone) ..........................   das 1,50fache

        der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c.

  1. Absatz 3,Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei der Berechnung der Gebühren nach Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, als ein Bundesland.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147703

Alte Dokumentnummer

N9197042612L