Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
Text
Verkehrsgebühren für Datexverbindungen
§ 28a.Paragraph 28 a,
(1)Absatz eins,Die Gebühren sind als Vielfaches der Fernschreibgebühren zu berechnen.
(2)Absatz 2,Das Vielfache für Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s beträgt:
1. für jede Verbindung zwischen den an dasselbe
Anschlußamt angeschlossene Datexanschlüssen
(Ortsgebühr) ................................. das 1,50fache
der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 1
2. für jede Verbindung zwischen anderen als den
in Z 1 angeführten Datexanschlüssen, wenn die
betreffenden Stellen
a) an verschiedene Anschlußämter desselben
Bundeslandes angeschlossen sind (I. Zone) das 1,50fache
der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a
b) an verschiedene Anschlußämter
benachbarter Bundesländer angeschlossen
sind (II. Zone) ........................... das 1,50fache
der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. b
c) an verschiedene Anschlußämter nicht
benachbarter Bundesländer angeschlossen
sind (III. Zone) .......................... das 1,50fache
der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c.
(3)Absatz 3,Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei der Berechnung der Gebühren nach Abs. 2 Z 2 lit. a als ein Bundesland.Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei der Berechnung der Gebühren nach Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, als ein Bundesland.