Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
Text
Sonstige Gebühren
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Gebühren betragen:
Schilling
1. bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers ..... 50,-
2. Für die Übertragung eines
Fernschreibhauptanschlusses ....................... 240,-
3. Bei Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen
des Fernschreibteilnehmers ........................ 100,-
4. für jede auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers
durchgeführte Sperre eines
Fernschreibhauptanschlusses ....................... 60,-
5. für jede Sperre eines Fernschreibhauptanschlusses
von Amts wegen .................................... 60,-
6. für jede Störungseingrenzung ...................... 170,-
(2)Absatz 2,Die Gebühr bei Namensänderung ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer unverändert bleiben.
(3)Absatz 3,Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 3, zu entrichten.
(4)Absatz 4,Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 zu entrichten.Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, zu entrichten.
(5)Absatz 5,Wenn die Kosten bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers die im Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.Wenn die Kosten bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers die im Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu entrichten.
(6)Absatz 6,Die Gebühr nach Abs. 1 Z 6 ist zu entrichten, wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung instandgehalten werden.Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 6, ist zu entrichten, wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung instandgehalten werden.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Datexteilnehmer.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß auch für Datexteilnehmer.