Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.198131.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Sonstige Gebühren

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen:

                                                          Schilling

  1. bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers .....     50,-

  2. Für die Übertragung eines

     Fernschreibhauptanschlusses .......................    240,-

  3. Bei Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen

     des Fernschreibteilnehmers ........................    100,-

  4. für jede auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers

     durchgeführte Sperre eines

     Fernschreibhauptanschlusses .......................     60,-

  5. für jede Sperre eines Fernschreibhauptanschlusses

     von Amts wegen ....................................     60,-

  6. für jede Störungseingrenzung ......................    170,-

  1. Absatz 2,Die Gebühr bei Namensänderung ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer unverändert bleiben.
  2. Absatz 3,Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 3, zu entrichten.
  3. Absatz 4,Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, zu entrichten.
  4. Absatz 5,Wenn die Kosten bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers die im Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu entrichten.
  5. Absatz 6,Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 6, ist zu entrichten, wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung instandgehalten werden.
  6. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß auch für Datexteilnehmer.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147707

Alte Dokumentnummer

N9197042616L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P30/NOR12147707