Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.11.1974 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.11.197431.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.11.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ABSCHNITT römisch fünf

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES ÖFFENTLICHEN

FERNSPRECHNETZES MIT PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN

Leitungsgebühr und Gebühr für die Benützung

von Bildstellen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Für die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach Paragraph 34, zu entrichten.

                                                          Schilling

  (2) Die Gebühr für die Benützung von Bildstellen,

für deren Verbindung mit der Vermittlungsstelle

Stromwege nur vorübergehend bereitgestellt sind,

beträgt für jede volle oder angefangene halbe Stunde          12,50

  1. Absatz 3,Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Absatz eins, sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß Paragraph 35, zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147708

Alte Dokumentnummer

N9197042617L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P31/NOR12147708