Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.01.198131.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Gebühren für die Überlassung von Stromwegen

zur Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen:

                                                          monatlich

                                                          Schilling

  1. für Stromwege, die auf unbestimmte oder

     bestimmte Zeit, mindestens jedoch für 24 Stunden,

     zur Tonübertragung von Rundfunk- und

     Fernsehprogrammen überlassen werden und

     a) eine Bandbreite bis 10 000 Hz aufweisen, je km      100,-

     b) eine Bandbreite über 10 000 Hz aufweisen, je km     130,-

  2. für Stromwege zur Übermittlung von Meldungen,

     die die Übertragung von Rundfunk- und

     Fernsehprogrammen betreffen, je km ................     75,-

  3. für Stromwege zur Bildübertragung von

     Fernsehprogrammen

     a) für eine Übertragungsrichtung, je km ...........    800,-

        zuzüglich je angeschlossener Endeinrichtung

        (Modulator oder Demodulator) ...................    100,-

     b) für beide Übertragungsrichtungen ............... das Doppelte

                                                         der Gebühren

                                                         nach lit.a.

  4. bei Mehrfachausnützung eines Stromweges ........... das

                                                         1,25fache

                                                         der Gebühren

                                                         nach Z 1

                                                         bis Z 3

  5. bei Verwendung eines Stromweges auch durch andere

     als dessen Inhaber ................................ das

                                                         1,50fache

                                                         der Gebühren

                                                         nach Z 1

                                                         bis Z 3

  6. für Stromwege, die für weniger als einen

     Kalendermonat, aber für mindestens 24 Stunden

     überlassen werden

     für den 1. und den 2. Tag der Überlassung je ...... 10 vH

     für den 3. bis 10. Tag der Überlassung pro Tag ....  5 vH

     ab dem 11. Tag der Überlassung pro Tag ............  4 vH

     der monatlichen Gebühr.

  1. Absatz 2,Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Tonübertragung überlassen werden, sind je nach der Dauer der Überlassung die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche Gespräche zuzüglich eines Drittels dieser Gebühren sowie einer Vorbereitungsgebühr von 200,- S pro Übertragung zu entrichten.
  2. Absatz 3,Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Übertragung von Meldungen überlassen werden, sind je nach der Dauer der Überlassung die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche Gespräche zu entrichten.
  3. Absatz 4,Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen überlassen werden, ist für eine Übertragungsrichtung für die Dauer von einer Minute eine Gebühr von 1,- S je Kilometer und von -,15 S je Endeinrichtung (Modulator oder Demodulator) zuzüglich einer Vorbereitungsgebühr von 300,- S pro Übertragung zu entrichten.
  4. Absatz 5,Bei Zurückziehung des Verlangens nach Überlassung von Stromwegen nach Absatz 2 und Absatz 4, sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. bei Zurückziehung innerhalb von 2 Stunden vor dem

     Beginn der Überlassung von

                                                          Schilling

     a) Stromwegen für Tonübertragungen ................    200,-

     b) Stromwegen für Bildübertragungen ...............    300,-

  2. bei Zurückziehung innerhalb eines Zeitraumes von

     24 Stunden bis 2 Stunden vor dem Beginn der

     Überlassung von

     a) Stromwegen für Tonübertragungen ................    100,-

     b) Stromwegen für Bildübertragungen ...............    150,-

                                                           pro Tag

                                                          Schilling

  (6) Die Gebühr für Stromwege, die innerhalb eines

Ortsnetzes für weniger als einen Kalendermonat, aber

für mindestens 24 Stunden, zur Tonübertragung oder zur

Übertragung von Meldungen überlassen werden, beträgt ...     45,-

  1. Absatz 7,Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu entrichten. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.
  2. Absatz 8,Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungsgebühr für den gesamten Stromweg entrichtet wurde, sind nur 20 vH der Gebühren nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu entrichten.
  3. Absatz 9,Die gebührenpflichtige Leitungslänge von Stromwegen zur Tonübertragung und zur Übertragung von Meldungen ist nach der Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten der Stromwege zu berechnen.
  4. Absatz 10,Die gebührenpflichtige Leitungslänge von Stromwegen zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen ist nach dem tatsächlichen Verlauf zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147713

Alte Dokumentnummer

N9197042622L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P36/NOR12147713