Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.01.198131.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Gebühren für Fernmeldeanlagen

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen

(Niederfrequenz- oder Hochfrequenzbetrieb)

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen:

                                                          monatlich

                                                          Schilling

1. je Grundstück, auf dem sich eine Betriebsstelle

   befindet, bei einer Entfernung zwischen den

   Betriebsstellen

   a) bis 5 km ......................................        15,-

   b) über 5 bis 25 km ..............................        55,-

   c) über 25 bis 50 km .............................        80,-

   d) über 50 bis 100 km ............................       160,-

   e) über 100 bis 200 km ...........................       220,-

   f) über 200 km ...................................       220,-

                                                          zuzüglich

                                                             55,-

                                                      für je weitere

                                                           100 km

2. je Grundstück, auf dem sich eine Betriebsstelle

   einer Stromlieferungs-, Gas- oder

   Wasserversorgungsunternehmung befindet,

   a) wenn mindestens eine Betriebsstelle täglich mehr

      als 6 Stunden dienstbereit ist, bei einer

      Entfernung zwischen den Betriebsstellen

      bis 5 km .......................................       10,-

      über 5 bis 25 km ...............................       30,-

      über 25 bis 50 km ..............................       40,-

      über 50 bis 100 km .............................       80,-

      über 100 bis 200 km ............................      110,-

      über 200 km ....................................      110,-

                                                          zuzüglich

                                                             30,-

                                                      für je weitere

                                                           100 km

   b) wenn alle Betriebsstellen nicht täglich oder

      wenn sie täglich höchstens 6 Stunden dienstbereit

      sind, bei einer Entfernung zwischen den

      Betriebsstellen

      bis 5 km .......................................        2,-

      über 5 bis 25 km ...............................        7,-

      über 25 bis 50 km ..............................       12,-

      über 50 bis 100 km .............................       20,-

      über 100 bis 200 km ............................       27,-

      über 200 km ....................................       27,-

                                                          zuzüglich

                                                              7,-

                                                      für je weitere

                                                           100 km

3. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

   einer leitungsgerichteten Fernmeldeanlage mit

   Hochfrequenzbetrieb, wenn sich die Sende- und

   Empfangsstellen auf demselben Grundstück befindet,

                                                         jährlich

                                                        Schilling

                                                             40,-

  1. Absatz 2,Die Gebühren nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nach der Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Betriebsstellen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf einem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen.
  2. Absatz 3,Die Gebühren nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind bei leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen mit Niederfrequenzbetrieb mit nur zwei Betriebsstellen nicht zu entrichten, wenn diese in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen.
  3. Absatz 4,Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebsstellen mehr als 5 km voneinander entfernt sind, aber in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen. Das gleiche gilt auch bei Berechnung der Gebühren nach Absatz eins, Ziffer 2,
  4. Absatz 5,Leitungsgerichtete Fernmeldeanlagen, die ausschließlich Feuermelde-, Unfallmelde-, Notruf-, Unfallverhütungszwecken oder landwirtschaflichen Zwecken von Bergbauern dienen, sowie Lautsprecheranlagen innerhalb desselben Gemeindegebietes oder Postbezirkes sind gebührenfrei.
  5. Absatz 6,Betriebsstellen sind nicht nur die mit Fernsprecher, sondern auch die lediglich mit Druckknopf, Wecker, Anschlußdosen usw. ausgerüsteten Stellen mit eigener oder gemeinsamer Anschlußleitung; Vermittlungsstellen gelten als Betriebsstellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147734

Alte Dokumentnummer

N9197042645L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P37/NOR12147734