Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
Text
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Gebühren für Fernmeldeanlagen
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen
(Niederfrequenz- oder Hochfrequenzbetrieb)
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Gebühren betragen:
monatlich
Schilling
1. je Grundstück, auf dem sich eine Betriebsstelle
befindet, bei einer Entfernung zwischen den
Betriebsstellen
a) bis 5 km ...................................... 15,-
b) über 5 bis 25 km .............................. 55,-
c) über 25 bis 50 km ............................. 80,-
d) über 50 bis 100 km ............................ 160,-
e) über 100 bis 200 km ........................... 220,-
f) über 200 km ................................... 220,-
zuzüglich
55,-
für je weitere
100 km
2. je Grundstück, auf dem sich eine Betriebsstelle
einer Stromlieferungs-, Gas- oder
Wasserversorgungsunternehmung befindet,
a) wenn mindestens eine Betriebsstelle täglich mehr
als 6 Stunden dienstbereit ist, bei einer
Entfernung zwischen den Betriebsstellen
bis 5 km ....................................... 10,-
über 5 bis 25 km ............................... 30,-
über 25 bis 50 km .............................. 40,-
über 50 bis 100 km ............................. 80,-
über 100 bis 200 km ............................ 110,-
über 200 km .................................... 110,-
zuzüglich
30,-
für je weitere
100 km
b) wenn alle Betriebsstellen nicht täglich oder
wenn sie täglich höchstens 6 Stunden dienstbereit
sind, bei einer Entfernung zwischen den
Betriebsstellen
bis 5 km ....................................... 2,-
über 5 bis 25 km ............................... 7,-
über 25 bis 50 km .............................. 12,-
über 50 bis 100 km ............................. 20,-
über 100 bis 200 km ............................ 27,-
über 200 km .................................... 27,-
zuzüglich
7,-
für je weitere
100 km
3. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
einer leitungsgerichteten Fernmeldeanlage mit
Hochfrequenzbetrieb, wenn sich die Sende- und
Empfangsstellen auf demselben Grundstück befindet,
jährlich
Schilling
40,-
(2)Absatz 2,Die Gebühren nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach der Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Betriebsstellen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf einem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen.Die Gebühren nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nach der Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Betriebsstellen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf einem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen.
(3)Absatz 3,Die Gebühren nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind bei leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen mit Niederfrequenzbetrieb mit nur zwei Betriebsstellen nicht zu entrichten, wenn diese in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen.Die Gebühren nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind bei leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen mit Niederfrequenzbetrieb mit nur zwei Betriebsstellen nicht zu entrichten, wenn diese in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen.
(4)Absatz 4,Die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 lit. a ist auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebsstellen mehr als 5 km voneinander entfernt sind, aber in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen. Das gleiche gilt auch bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2.Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebsstellen mehr als 5 km voneinander entfernt sind, aber in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen. Das gleiche gilt auch bei Berechnung der Gebühren nach Absatz eins, Ziffer 2,
(5)Absatz 5,Leitungsgerichtete Fernmeldeanlagen, die ausschließlich Feuermelde-, Unfallmelde-, Notruf-, Unfallverhütungszwecken oder landwirtschaflichen Zwecken von Bergbauern dienen, sowie Lautsprecheranlagen innerhalb desselben Gemeindegebietes oder Postbezirkes sind gebührenfrei.
(6)Absatz 6,Betriebsstellen sind nicht nur die mit Fernsprecher, sondern auch die lediglich mit Druckknopf, Wecker, Anschlußdosen usw. ausgerüsteten Stellen mit eigener oder gemeinsamer Anschlußleitung; Vermittlungsstellen gelten als Betriebsstellen.