Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.07.1970 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 170/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.07.197031.12.1997 BGBl. Nr. 170/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1970BGBl. Nr. 170/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Berechnung der Gebühren für die Bewilligung zu Errichtung

und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen bei Zusammenschaltung

leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen so geschaltet werden dürfen, daß alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Gebühren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für die in Betracht kommenden Grundstücke (Betriebsstellen) ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf diesem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen, mit denen auf Grund der betrieblichen Erfordernisse Verbindungen hergestellt werden sollen.
  2. Absatz 2,Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen jedoch so geschaltet sind, daß nicht alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Betriebsstellen, die miteinander verkehren können, zu je einer Gruppe zusammenzufassen und die Gebühren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 innerhalb jeder dieser Gruppen gesondert zu berechnen.
  3. Absatz 3,Bei einer Zusammenschaltung von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen und drahtlosen Funkanlagen tritt keine Änderung der Gebührenberechnung ein.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147735

Alte Dokumentnummer

N9197042646L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P38/NOR12147735