Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Berechnung der Gebühren für die Bewilligung zu Errichtung
und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen bei Zusammenschaltung
leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen so geschaltet werden dürfen, daß alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Gebühren nach § 37 Abs. 1 Z 1 oder 2 für die in Betracht kommenden Grundstücke (Betriebsstellen) ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf diesem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen, mit denen auf Grund der betrieblichen Erfordernisse Verbindungen hergestellt werden sollen.Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen so geschaltet werden dürfen, daß alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Gebühren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für die in Betracht kommenden Grundstücke (Betriebsstellen) ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf diesem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen, mit denen auf Grund der betrieblichen Erfordernisse Verbindungen hergestellt werden sollen.
(2)Absatz 2,Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen jedoch so geschaltet sind, daß nicht alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Betriebsstellen, die miteinander verkehren können, zu je einer Gruppe zusammenzufassen und die Gebühren nach § 37 Abs. 1 Z 1 oder 2 innerhalb jeder dieser Gruppen gesondert zu berechnen.Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen jedoch so geschaltet sind, daß nicht alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Betriebsstellen, die miteinander verkehren können, zu je einer Gruppe zusammenzufassen und die Gebühren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 innerhalb jeder dieser Gruppen gesondert zu berechnen.
(3)Absatz 3,Bei einer Zusammenschaltung von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen und drahtlosen Funkanlagen tritt keine Änderung der Gebührenberechnung ein.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR12147735
Alte Dokumentnummer
N9197042646L