Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
01.08.1994 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3901.08.199431.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung, und zum Betrieb von Funkanlagen.

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen, sofern sie nicht nach Paragraphen 39 a, 39 b, oder 39c bemessen werden:

  1. für jeden Funksender des festen oder beweglichen Dienstes je

     Kanaleinheit (Abs. 2) jeder zugeteilten Frequenz bei einer

     mittleren Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders

                                           monatlich Schilling

                                        Duplex- und         andere

                                     Semiduplexverkehr  Verkehrsarten

     a) bis   1 Watt ................       40,-             20,-

     b) bis   6 Watt ................      100,-             50,-

     c) bis  25 Watt ................      140,-             70,-

     d) bis 150 Watt ................      300,-            150,-

     e) bis   1 Kilowatt ............        -              300,-

     f) über  1 Kilowatt ............        -              600,-

                                                     höchstens jedoch

                                                       je Funksender

                                                          1 800,-

                                                          monatlich

                                                          Schilling

  2. für jeden Funkempfänger ........................         20,-

  3. für jede Bordfunkstelle (Schiffs- oder

     Luftfahrzeugfunkstelle),

     a) wenn sie mit nur einem Sender bis zu einer

        Hochfrequenz-Ausgangsleistung von nicht mehr

        als 6 Watt oder nur mit einem oder mehreren

        Empfängern ausgestattet ist .................         60,-

     b) wenn sie mit nur einem Sender, der eine

        Hochfrequenz-Ausgangsleistung von mehr als

        6 Watt aufweist, oder mit 2 oder mehr Sendern,

        von denen keiner mehr als 6 Watt

        Hochfrequenz-Ausgangsleistung aufweist,

        ausgestattet ist ............................         90,-

     c) wenn sie mit 2 oder mehr Sendern ausgestattet

        ist, von denen mindestens einer mehr als 6 Watt

        Hochfrequenz-Ausgangsleistung aufweist ......        210,-

  4. für jede Radaranlage ...........................        340,-.

  (2) Als Kanaleinheit im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt im

Frequenzbereich

  a) bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu .....    10 kHz,

  b) über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von

     bis zu .......................................    25 kHz,

  c) über 960 MHz bis 2690 MHz ein Frequenzband von

     bis zu .......................................   250 kHz,

  d) über 2690 MHz ein Frequenzband von bis zu .... 1 000 kHz.

  1. Absatz 3,Je Kanaleinheit ist die Hälfte der nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten, wenn die Kanaleinheit im Bereich einer Gemeinschaftsfrequenz liegt. Unter einer Gemeinschaftsfrequenz ist eine Frequenz zu verstehen, die ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit mehreren Bewilligungsinhabern zugeteilt wird.
  2. Absatz 4,Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht zu entrichten, wenn sich der Sender, von dem die Nachricht empfangen wird, auf demselben Grundstück (Paragraph 4,) wie der Empfänger befindet.
  3. Absatz 5,Bei drahtlosen Personenrufanlagen sind sämtliche Rückmelde-Funkanlagen (Quittierungssender), die

bestimmungsgemäß auf einem und demselben Grundstück (Paragraph 4,) eingesetzt werden, bei der Gebührenberechnung als nur ein Funksender zu behandeln.

  1. Absatz 6,Die Dienststellen des Bundes, die öffentlichen Eisenbahnen, die Feuerwehren und die Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren, die Länder und die Stromlieferungsunternehmungen die Hälfte der nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 beziehungsweise Absatz 3, berechneten Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147714

Alte Dokumentnummer

N9197042623L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P39/NOR12147714