Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 49.Paragraph 49,
Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
Der Antragsteller darf nicht bereits von der Entrichtung der Gebühr für einen weiteren Fernsprechanschluß oder für eine weitere Rundfunk- oder Fernsehbewilligung befreit sein,
der Antragsteller muß bis zur Entscheidung über den Befreiungsantrag die vorgeschriebenen Gebühren entrichtet haben,
der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
der Antragsteller muß seinen Hauptwohnsitz im Inland haben,
der Fernsprechanschluß darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden und
das Rundfunk- oder Fernsehgerät muß sich in Wohnräumen befinden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten als Wohnräume.das Rundfunk- oder Fernsehgerät muß sich in Wohnräumen befinden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten als Wohnräume.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR12147729
Alte Dokumentnummer
N9197042638L