Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1989Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
im Falle der Taubheit oder praktischen Taubheit durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Absatz 2,Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis der Gemeinde oder der Fürsorgebehörde des Wohnsitzes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen.Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis der Gemeinde oder der Fürsorgebehörde des Wohnsitzes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR12147730
Alte Dokumentnummer
N9197042639L