Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1971Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1971,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt provisorisch 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Unterfertigung in Kraft; sie tritt definitiv in Kraft nach dem Austausch der Erklärungen über die gegenseitige Befreiung von der in beiden Staaten gesetzlich vorgesehenen Beförderungssteuer. Dieser Austausch wird so erfolgen, wie es in dem dieser Vereinbarung angeschlossenen Protokoll niedergelegt ist.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Zeit vom Tage des definitiven Inkrafttretens an bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem einer der beiden Teile sie schriftlich mit dreimonatiger Frist aufkündigt.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung wurde in je zwei Ausfertigungen, in deutscher und in griechischer Sprache, verfaßt; beide Fassungen sind authentisch.
Geschehen zu Wien, am 4. März 1970
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147844
Alte Dokumentnummer
N9197142658L