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Art. 10

Fassungen
ab 01.07.1970 — BGBl. Nr. 83/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.07.1970 BGBl. Nr. 83/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1971,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1970BGBl. Nr. 83/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel römisch zehn

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt provisorisch 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Unterfertigung in Kraft; sie tritt definitiv in Kraft nach dem Austausch der Erklärungen über die gegenseitige Befreiung von der in beiden Staaten gesetzlich vorgesehenen Beförderungssteuer. Dieser Austausch wird so erfolgen, wie es in dem dieser Vereinbarung angeschlossenen Protokoll niedergelegt ist.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Zeit vom Tage des definitiven Inkrafttretens an bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem einer der beiden Teile sie schriftlich mit dreimonatiger Frist aufkündigt.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung wurde in je zwei Ausfertigungen, in deutscher und in griechischer Sprache, verfaßt; beide Fassungen sind authentisch.

    Geschehen zu Wien, am 4. März 1970

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011416

Dokumentnummer

NOR12147844

Alte Dokumentnummer

N9197142658L