Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.07.1970 — BGBl. Nr. 83/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.07.1970 BGBl. Nr. 83/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1971,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1970BGBl. Nr. 83/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel römisch neun

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden des Staates, in welchem das Unternehmen registriert ist, werden entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gegen Unternehmungen, die im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr nach der vorliegenden Vereinbarung eingesetzt sind, vorgehen, die wegen Übertretungen der gesetzlichen Bestimmungen des anderen Staates, insbesondere des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrrechtes, des Paß-, Zoll- und Devisenrechtes, auch im anderen Staate entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften bestraft wurden.
  2. Absatz 2,Wird die einer Unternehmung genehmigte Konzession zur Einrichtung einer regelmäßigen Kraftfahrlinie nach der vorliegenden Vereinbarung von einer der beiden zuständigen Behörden zurückgenommen, so ist die zuständige Behörde des anderen Teiles hievon umgehend schriftlich zu verständigen. In diesem Falle ist die zuständige Behörde dieses Teiles berechtigt, an Stelle dieser Unternehmung eine andere Unternehmung für die Führung der regelmäßigen Kraftfahrlinie in Vorschlag zu bringen.

Schlagworte





Straßenverkehrsrecht, Paßrecht, Zollrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011416

Dokumentnummer

NOR12147843

Alte Dokumentnummer

N9197142657L