Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1971Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1971,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Die zuständige Behörde wird der zuständigen Behörde des anderen Teiles Anträge, die von Transportunternehmungen ihres Staates zur Einrichtung von regelmäßigen Kraftfahrlinien zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln; dies spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn.
Folgende Angaben sind bekanntzugeben:
Name und Anschrift der Transportunternehmung,
Fahrtstrecke (einschließlich der Grenzübergänge),
Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,
vorgesehene Betriebsperiode.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147838
Alte Dokumentnummer
N9197142652L